Die chaotische erste Anhörung – bei der Angehörige der Opfer Anti-Assad-Sprechchöre riefen und eine große Zahl von Social-Media-Influencern anwesend war – wurde von vielen als Schauprozess bezeichnet. Diese zweite Anhörung dagegen zeichnete sich durch ein hohes Maß an Disziplin und Haltung aus. In diesem Umschwung kommt auch das Bemühen des Gerichts zum Ausdruck, die Vorgaben der syrischen Strafprozessordnung umzusetzen und so die Gewährleistung eines fairen Verfahrens zu stärken.
Zum Auftakt verlas der vorsitzende Richter die Anklageschrift, in der juristische Kategorien wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwere Verstöße gegen die Genfer Konvention angeführt wurden. Diese Klassifizierungen sind wichtig, weil sie von vornherein ausschließen, dass sich die Verteidigung, auf nationale Rechtssysteme oder die Anwendung vorheriger Amnestieregelungen berufen kann. Für die syrische Gerichtsbarkeit bedeutet dies eine beispiellose Entwicklung. Denn bisher sieht das syrische Strafrecht für Völkerrechtsverbrechen weder eine Definition noch ein Strafmaß vor. Dem Gesetzentwurf für die juristische Aufarbeitung, in dem derartige Verbrechen als Straftaten benannt werden, fehlt noch die Zustimmung durch die Volksversammlung. Diese wiederum wartet noch darauf, dass Übergangspräsident Ahmad Al Sharaa, die für ihre vollständige Konstituierung nötige Mitgliederliste aufstellt: Erst dann ist sie arbeitsfähig und kann Gesetze verabschieden. Dass nun, ohne einen klar festgelegten rechtlichen Rahmen schon Verfahren begonnen haben, ist unter syrischen Menschenrechtler*innen und Jurist*innen ein höchst umstrittenes Thema. Denn es erschwert die Arbeit der Justiz: Einerseits sind der öffentliche Druck und der Schmerz der Überlebenden nur allzu verständlich und zu respektieren. Auf der anderen Seite setzen diese ersten Verfahren Maßstäbe für langfristige Aufarbeitungsprozesse, die auf stabilem juristischem Fundament stehen und beim Schutz und den Rechten der Opfer und Überlebenden keine Zugeständnisse machen sollten. Die drängendste und zugleich komplizierteste Frage dabei lautet: Werden die Gesetze zur juristischen Aufarbeitung, wenn sie einmal verabschiedet sind, auch rückwirkend auf jene Verfahren angewendet, die schon vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben? Oder werden diese Prozesse nach dem jetzt geltenden syrischen Recht fortgesetzt, das für vorsätzlichen Mord die Todesstrafe vorsieht? Jenseits dieser grundsätzlichen Fragen brachten Anwält*innen und weitere juristische Expert*innen in der Anhörung einige fundierte Kritikpunkte vor, insbesondere zur juristischen Kategorisierung der Anklage. So sei „Kriegsverbrechen“ für Anfang 2011 begangene Taten keine zutreffende Bezeichnung, weil der Syrienkonflikt erst im Juli des Jahres als bewaffneter Bürgerkrieg eingestuft worden war. Einige bemängelten auch, dass weder gewaltsames Verschwindenlassen, noch Verfolgung, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden. Andere entgegneten, die Anklageschrift spiegele lediglich die Ansicht des zuständigen Richters wider und habe keinerlei bindende Wirkung. Entscheidend sei alleine der Prozessverlauf und das abschließende Urteil, mit dem das Gericht seine eigene juristische Einschätzung und Argumentation darlegen werde. Egal wessen Sichtweise man teilt, unstrittig ist, dass der vorsitzende Richter die Anhörung durchgängig gut im Griff hatte. Seine Professionalität zeigte sich auch in profunder Kenntnis der Fallakten sowie die Befragung der Angeklagten – sie wurde in der folgenden Anhörung am 19. Mai fortgesetzt. Zur Ironie dieses Prozesses gehört auch, dass der vorsitzende Richter, Fakhr al-Din al-Ayran, selber ein Abtrünniger ist, den das Assad-Regime in Abwesenheit zum Tode verurteilt hatte und dessen gesamte Besitztümer konfisziert worden waren. Wichtig zu erwähnen sind außerdem die Einladung, Repräsentanten als Prozessbeobachter zu schicken, die das Justizministerium gegenüber unterschiedlichen zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgesprochen hatte. Damit wird ein lobenswerter Präzedenzfall für die Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Zivilgesellschaft geschaffen. |